Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 35
§ 35 – Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden
§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.
Kurz erklärt
- Die Regelungen aus § 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gelten erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide von 2025.
- Diese Bestimmungen betreffen die Realsteuern.
- Für die Grundsteuer wird § 188 Absatz 1 Satz 2 erst angewendet, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind.
- Spätestens ab dem 1. Januar 2025 müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein.
- Die Anwendung der Regelungen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.